Informationen für Mitglieder
Beschlussvorlage für die erweiterte Vorstandssitzung am 26.06.2021
Einzelfallprüfung bei Vergabe von Gärten
Unter folgenden Voraussetzungen ist der Vorstand mit Beschluss berechtigt, eine Einzelfallprüfung trotz Negativauskunft der Creditreform vorzunehmen.
Der/die Antragsteller sind Ehe- oder Lebenspartner, Kinder oder Kindeskinder des ausscheidenden oder verstorbenen Mitglieds und möchte den Garten weiterhin bewirtschaften und alle Pflichten eines Mitglieds erfüllen. Dies kann nur nach Rücksprache mit dem Wegerat und dessen schriftlichen Einverständnis erfolgen.
Der/die Antragsteller kann durch entsprechende Unterlagen nachweisen, sich in einem privaten Insolvenzverfahren zu befinden und hat bisher alle Auflagen erfüllt. Dies kann nur durch ein Schreiben einer mit dem Insolvenzverfahren beauftragten Anwaltskanzlei oder einer anerkannten Schuldnerberatung unter Nennung des entsprechenden Aktenzeichens erfolgen.
Der/die Antragsteller können glaubhaft durch entsprechende Unterlagen nachweisen, dass die eingetragen Schulden strittig sind und sie sich in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger befinden.
Bei allen oben genannten Einzelfallprüfungen gilt:
Der/die Antragstellersind bereit nach Zahlung aller notwendigen Auslagen für das Beitrittsjahr eine Vorauszahlung von 2 Jahren für den Mitgliedsbeitrag, die Pacht inkl. Grundsteuer A/ falls erforderlich Grundsteuer B (Laube größer 24m²) und alle Umlagen zu leisten.
Der/die Antragsteller sind bereit eine Vorauszahlung auf Strom in Höhe von 100€ und Wasser von 150€ zu leisten. Weiterhin sind sie einverstanden, dass die Vorauszahlung in den nächsten 3 Jahren nicht angerechnet werden.
Jeweils im 4. und 5. Jahr ihrer Mitgliedschaft wird der Mitgliedsbeitrag und die Umlagen je hälftig fällig. Voraussetzung für die Anrechnung ist die pünktliche Zahlung der finanziellen Verpflichtungen dieser 3 Jahre inkl. nicht erbrachter Pflichtstunden. Das gleiche gilt hälftig für Strom- und Wasservorauszahlung.
Erst nach Zustimmung zu dieser Vereinbarung und der Zahlung wird der Antrag auf Mitgliedschaft positiv beschieden und die Unterzeichnung des Pachtvertrages kann erfolgen.
Der Vorstand ist verpflichtet, alle für die Einzelfallprüfung betreffenden Unterlagen sorgfältige zu prüfen, nachvollziehbar zu dokumentieren und den Beschluss des Vorstandes schriftlich zu erfassen und aktenkundig aufzubewahren.
Das Gleiche gilt für die Ablehnung der Mitgliedschaft in unsrem Verein nach erfolgter Prüfung durch die Creditreform und einer entsprechenden Negativauskunft.
Information zur Verfahrensweise bei Kündigung der Mitgliedschaft und des Pachtvertrages durch Vereinsmitglieder
Leider bestehen hinsichtlich der Verfahrensweise in diesem Fall verschiedene Auffassungen und auch viele Gerüchte unter den Mitgliedern des Vereins. Deshalb hier die wesentlichen Punkte zusammengefasst:
Die Kündigung erfolgt schriftlich beim Vorstand. Dazu hat der Verein ein entsprechendes Formular erarbeitet und kann dafür genutzt werden. In diesem Formular sind bereits alle wichtigen Informationen für das kündigende Mitglied enthalten. Bei Unklarheiten ist es besser die Sprechstunde des Vorstandes zu nutzen um die Kündigung zu besprechen und offene Fragen zu klären. Aber auch eine schriftliche Kündigung durch das Vereinsmitglied hat Gültigkeit, aber nur bei dieser Form der Kündigung kann es zu erheblichen Missverständnissen kommen! Das entsprechende Formular kann auf unserer Seite unter dem Menu Download heruntergeladen werden.
Hier der wohl wichtigste Punkt zur Information - Übergabe des Gartens und Entlastung des Mitglieds/Pächters von allen Verpflichtungen:
Wenn ein Mitglied/Pächter einen geeigneten Nachfolger findet, der/die Interesse einer Gartenübernahme hat, Mitglied in unserem Verein werden will und dies dem Vorstand vorschlägt, nimmt alles einen guten Weg.
Nach Prüfung der Bonität durch den Vorstand, auch hinsichtlich der Erfüllung der finanziellen Verpflichtung eines Mitglieds/Pächters, kann er Mitglied im Verein werden und einen Garten übernehmen, dann ist alles erledigt.
Ich habe keinen Nachfolger gefunden. Jetzt kommt folgendes in Frage:
Erstens - der Pächter übergibt den Garten zum Kündigungstermin völlig geräumt von "Allem" dem Verein zurück
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Wir verweisen hier ausdrücklich auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.02.2013 - III ZR 266/12.
Hier nur die wesentliche Begründung in dieser Hinsicht des Urteils in Auszügen:
Der Verpächter muss grundsätzlich nicht hinnehmen, dass der Pächter die in dessen Eigentum stehenden Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen auf dem Grundstück belässt. Vielmehr kann er vom Pächter die Entfernung dieser Sachen verlangen.
Gemäß §546 Abs. I BGB in Verbindung mit §581 Abs. 2 BGB, §4 Abs. I BKleingG ist der Pächter verpflichtet, den Kleingarten zurückzugeben. Die Pflicht zur Räumung umfasst neben der Übergabe des unmittelbaren Besitzes an dem Grundstück auch die Entfernung von Baulichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Anpflanzungen, die der Pächter eingebracht oder von seinem Vorpächter übernommen hat, soweit diese Sachen nicht vereinbarungsgemäß vom Verpächter oder vom nachfolgenden Pächter zu übernehmen sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Juli 1981 - VIII ZR 326/80, NJW 1981, 2564 f; vom 23. Oktober 1985 - VIII ZR 231/84, BGHZ 96, 141, 144 und vom 26. April 1994 - XI ZR 97/93, NJW-RR 1994, 847, 848 mwN; OLG Hamburg, NJW-RR 1991 11; OLG Köln, NZM 1998, 767; Mainczyk aaO §4 Rn. 21 und vor §§7 bis 10 Rn. 8).
Darauf, ob die Baulichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Anpflanzungen der kleingärtnerischen Nutzung (§4 des Pachtvertrags) dienen oder nicht, kommt es in diesem Fall nicht an.
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Zweitens - nur keine Panik, der Verein ist verpflichtet, eine Frist von 2 Jahren jedem einzuräumen, der keinen Nachfolger gefunden hat.
Das sind diese berühmten 2 Jahre, aber diese Frist ist eine Schonfrist!!!!
Wer keinen Nachfolger findet, darf diese Frist unter Einhaltung aller Verpflichtungen als Mitglied und Pächter in Anspruch nehmen.
Danach ist der Verein berechtigt, die komplette Beräumung der Parzelle zu verlangen.
Drittens - nun wieder keine Panik, unser Verein ist nicht unbedingt interessiert, diese Berechtigung unter allen Umständen durchzusetzen.
Deshalb ist ein Gespräch mit dem Vorstand und eine schriftliche Vereinbarung, welche durch Beschluss des Vereins, vertreten durch den Vorstand in einer Vorstandssitzung, für beide Seiten der bessere Weg, als die hohen Kosten der vollständigen Beräumung der Parzellen durch den kündigenden Pächter zu tragen.
Es wird in jedem Fall eine Einzelprüfung durch den Vorstand erfolgen und nur schriftliche Vereinbarungen mit dem Verein sind gültig! Das ist für beide Seiten besser, jeder hat damit einen schriftlichen Nachweis in der Hand.
Bei Rückfragen können jederzeit nun endlich wieder Sprechstunden des Vorstandes genutzt werden.
Im Namen des Vorstandes
Alexandra Steiner
Vorstandsvorsitzende